Impressum

Dies ist die geschäftliche Internetpräsenz von "meinT" -
ein Produkt der NORDFROST-Gruppe.

Verantwortlich für den Inhalt:
NORDFROST GmbH & Co. KG
Nordfrost-Ring 1
26419 Schortens
Tel.: +49 4461 8902-60
Fax: +49 4461 8902-54
E-Mail: info@nordfrost.de
Internet: www.nordfrost.de
Amtsgericht Oldenburg, HRA 130108
USt.IdNr.: DE 117897977
Persönlich haftend: NORDFROST Verwaltungs-GmbH
Amtsgericht Oldenburg, HRB 130054
Geschäftsführer:
Dr. Falk Bartels
Dipl.-Kffr. Britta Bartels

Webkonzept, Gestaltung:
TRADE MARKETEERS
Branding & Packaging GmbH & Co KG
Ammerländer Heerstr. 231
26129 Oldenburg
Telefon: +49 441 77068-501
Fax: +49 441 77068-382
E-Mail: info@trademarketeers.de
Internet: www.trademarketeers.de

Vertriebsbüro Hamburg:
Dipl.-Des. Olaf Uri Menke
Kielortallee 21d
20144 Hamburg
Telefon: +49 40 18080-112
E-Mail: um@trademarketeers.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NORDFROST GmbH & Co. KG für den Verkauf von meinT-Erfrischungsgetränken:

§1 Allgemeines

(1) Für die Geschäftsbeziehungen NORDFROST GmbH & Co. KG einschließlich sämtlicher Zweigniederlassungen (im Folgenden "NORDFROST" genannt) und ihren gewerblichen Kunden im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden "Kunden" genannt) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AGB"), wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn NORDFROST ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NORDFROST auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wenn NORDFROST Lieferungen ausführt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen von NORDFROST und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der jeweiligen Niederlassung von NORDFROST, der auf den Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Die Ansprüche des Kunden, die keine Geldforderungen sind, sind nicht abtretbar. NORDFROST ist berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten.

(4) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen NORDFROST und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl von NORDFROST das für den Sitz der jeweiligen Niederlassung von NORDFROST, die auf der Rechnung genannt ist, zuständige Gericht oder Schortens (Hauptsitz von NORDFROST). Für Klagen gegen NORDFROST ist in diesen Fällen jedoch Schortens ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(5) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Klauseln wirksam bleiben.

§2 Angebot, Lieferung / Abholung, Gefahrübergang

(1) Die Angebote von NORDFROST sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) NORDFROST haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Transportmöglichkeiten, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von NORDFROST geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die NORDFROST nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse NORDFROST die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist NORDFROST zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. NORDFROST wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände und ihre voraussichtliche Dauer informieren und regelmäßig unterrichtet halten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber NORDFROST vom Vertrag zurücktreten.

(3) Der Umfang der Lieferpflicht von NORDFROST, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware richten sich ausschließlich nach den schriftlichen Zusagen von NORDFROST.

(4) NORDFROST ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar ist, die Lieferung der restlichen geschuldeten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(5) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, geht die Gefahr einer von NORDFROST nicht zu vertretenden Beschädigung oder Zerstörung der Ware mit deren Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn NORDFROST den Transport selbst oder durch von ihm Beauftragte Dritte durchführt.

(6) Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs sind nach dessen Eintreffen beim Kunden unverzüglich durchzuführen.

(7) Bei einem Verkauf ab Werk platziert NORDFROST die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. NORDFROST ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder von seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch NORDFROST erfolgt nicht. NORDFROST haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

(8) Kommt ein Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NORDFROST berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(9) Für die Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen hat der Kunde selbst zu sorgen. Entsprechendes gilt für die Beachtung des Mindesthaltbarkeitsdatums.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung

(1) Der Kunde schuldet NORDFROST die vereinbarten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern seitens NORDFROST nicht ausdrücklich bestimmt wird, dass diese in den vereinbarten Preisen enthalten ist, und zzgl. einem etwaigen Pfandgeld, anfallender Verkehrssteuern sowie etwaigen weiteren Abgaben und Zöllen, jedoch abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder Ähnlichem. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von NORDFROST zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von NORDFROST (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(2) Auch wenn keine Listenpreise vereinbart werden, ist NORDFROST berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, einschließlich Bezug von Vormaterialien, eintreten. Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

(3) Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde NORDFROST ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten von NORDFROST erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.

(4) Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung von NORDFROST, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist NORDFROST unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Kann NORDFROST einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Umstände erkennbar, die auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden schließen lassen (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), stehen NORDFROST unter den in §§ 273, 321 BGB geregelten Voraussetzungen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte zu. Ferner kann NORDFROST verlangen, dass noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf dessen Kosten unverzüglich herausgegeben wird.

(7) Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Kunde gegen die Forderungen von NORDFROST aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht (insbesondere gem. § 273 BGB oder § 369 HGB) oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320) erheben.

§4 Eigentumsvorbehalt / Freigabe von Sicherheiten

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen von NORDFROST bleibt die gelieferte Ware Eigentum der NORDFROST ("Vorbehaltsware"). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für NORDFROST.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) oder aus sonstigem Rechtsgrund (etwa aufgrund von Versicherungen, unerlaubten Handlungen etc.) an deren Stelle tretende Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an NORDFROST ab. NORDFROST ermächtigt den Kunden widerruflich, die an NORDFROST abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. NORDFROST darf diese Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NORDFROST in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von NORDFROST hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NORDFROST berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Aus dem Verwertungserlös sind zunächst die angemessenen Verwertungskosten zu decken und danach die gesicherten Forderungen einschließlich Zinsen von NORDFROST zu befriedigen. Ein danach verbleibender Verwertungserlös steht dem Kunden zu.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(6) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und Verträgen um mehr als 50 %, kann der Kunde insofern Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von NORDFROST verlangen.

§5 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von NORDFROST oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn NORDFROST nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge NORDFROST nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von NORDFROST ist eine Probe der beanstandeten Ware frachtfrei an NORDFROST zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet NORDFROST die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist NORDFROST nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, auch der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Außerdem kann der Kunde, wenn der Mangel von NORDFROST zu vertreten ist, unter den nachfolgend in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(4) Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von NORDFROST gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, NORDFROST sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für NORDFROST als Gegenmuster sichergestellt wird.

(5) Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.

(6) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang Auslieferung der Ware an den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber NORDFROST nach Maßgabe von § 478 BGB durch diese Geschäftsbedingungen unberührt.

§6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von NORDFROST auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzuges, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(2) NORDFROST haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der geschuldeten Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit NORDFROST gem. § 6 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die NORDFROST bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von NORDFROST.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der NORDFROST für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der NORDFROST.

(6) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung der NORDFROST wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§7 Ladehilfsmittel (z.B. Paletten)

NORDFROST als Spediteur, beziehungsweise ein anderer von dem Kunden beauftragter Spediteur, liefert die bestellten Mengen der Ware an den Kunden auf vereinbarten Ladehilfsmitteln. Der Kunde ist verpflichtet, dieselbe Anzahl von Ladehilfsmitteln gleicher Art und Güte dem beauftragten Spediteur oder NORDFROST, wenn er die Lieferung im Auftrag des Kunden durchführt, mitzugeben. Er hat dies durch seine und durch die Unterschrift des Fahrers des Spediteurs zu dokumentieren und NORDFROST davon Meldung zu machen. Gibt es eine Differenz zu Lasten von NORDFROST, hat der Kunde NORDFROST die Differenz zu vergüten und den Wert der Ladehilfsmittel zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Kunde es versäumt hat, die dem Spediteur übergebenen Paletten zu dokumentieren. Die Berechnung der Fehlbestände erfolgt monatlich und kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden verrechnet werden. Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen kann der Kunde die Rücknahme von Transportverpackungen durch NORDFROST nur an dem in § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsbeziehungen definierten Erfüllungsort der Lieferverpflichtungen von NORDFROST verlangen. Kosten, die durch den Rücktransport der Transportverpackungen an diesen Ort entstehen, trägt der Kunde.

§8 Datenschutz

Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass NORDFROST GmbH & Co. KG sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Daten betreffen z. B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten. Eine Verwendung der oben genannten Daten erfolgt nur zum internen Gebrauch. NORDFROST GmbH & Co. KG stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt werden.